Wo fängt sexuelle Belästigung am Arbeistplatz an?
Veröffentlicht am 21. Aug 2025 von
Tags: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt, Arbeitsplatz

Für eine sexuelle Belästigung muss keine körperliche Grenzüberschreitung vorliegen, auch verbale und non-verbale Formen fallen unter die Definition des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Sexuell anzügliche Witze oder Bemerkungen, aufdringliches Starren oder Hinterherpfeifen sowie unangemessene Einladungen zu einer Verabredung zählen ebenfalls eindeutig als sexuelle Belästigungen.
Ein Warnsignal ist es bereits, wenn ein Verhalten sich unangenehm anfühlt, von der betroffenen Person also unerwünscht ist. Ein aktives Zurückweisen ist jedoch nicht notwendig. Es reicht, wenn ein sogenannter "objektiver Betrachter” das Verhalten dem Kontext unangemessen und somit unerwünscht einordnet.