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Was muss ich als Arbeitgeber*in tun, um meine Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung zu schützen?

Was muss ich als Arbeitgeber*in tun, um meine Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung zu schützen?

Alle Arbeitgeber*innen unterliegen einer Fürsorgepflicht ihren Beschäftigten gegenüber. Diese umfasst laut §12 Abs. 1 AGG auch vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (z.B. Vorträge oder Schulungen). Neben aktiver Präventionsarbeit müssen Arbeitgebende bei Vorfällen (z.B. sexueller Belästigung) „die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen“ (§12 Abs. 3 AGG) Maßnahmen als Konsequenzen ergreifen. Beschwerden müssen angenommen und von der zuständigen Stelle geprüft werden. Dafür müssen Arbeitgebende u.a. eine Beschwerdestelle einrichten und diese bekannt machen. Das Ergebnis muss der Person, die sich beschwert hat, mitgeteilt werden. Beschwerdeführer*innen und deren Unterstützer*innen dürfen nicht benachteiligt werden, wenn sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen (§16 Maßregelungsverbot).

Sie sind Arbeitgeber*in oder in der Leitungsebene einer Organisation und möchten in einem kompakten Format Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Ihren Pflichten und Handlungsmöglichkeiten bezogen auf Diskriminierungsschutz erhalten?

Unser Online-Vortrag „Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – 10 Dinge, die Sie als Arbeitgebende wissen sollten“ kann ein erster Schritt auf diesem Weg sein.