Rückschau: Veranstaltung zu sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Veröffentlicht am 22. Nov 2021 von
Tags: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, SDG, sexualisierte Belästigung
Die von ZuZ - Zimmermann und Zenth ins Leben gerufene Veranstaltungsreihe #aggschuetzt - Diskriminierungsschutz in der Praxis hat sich in der zweiten Veranstaltung mit Diskriminierung auf Basis des Geschlechts, explizit mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt beschäftigt.
Worum geht es in der Reihe? Diskriminierung vermeiden und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu begegnen, ist in der Regel eine vielschichtige Aufgabe, die an bestehenden Strukturen rüttelt - eine Mammutaufgabe also. Hierfür braucht es Unterstützung und regelmäßigen Austausch. ZuZ bietet mit dem wiederkehrenden Format #aggschuetzt - Diskriminierungsschutz in der Praxis die Möglichkeit dazu.
In der Veranstaltung am 16.11.2021 lag der Fokus auf der Dimension Geschlecht, explizit sexueller Belästigung. Was ist sexuelle Belästigung? Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist sexuelle Belästigung in § 3 Abs. 4 AGG wie folgt definiert:
„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."
Unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten lässt sich u.a. in verbale, non-verbale und physische Formen sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt kategorisieren. Basierend auf der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen müssen diese vor jeglichen Formen sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt präventiv schützen und diese bei Auftreten unterbinden. Auf Basis eines Beratungsfalls aus dem Jahresbericht der ADS aus dem Jahr 2018 gab es Raum für Austausch und Vernetzung zwischen den Teilnehmenden. Im besprochenen Fall ging es um eine Reinigungskraft, die "bereits zum dritten Mal von einem Kollegen sexuell belästigt wurde – mit Umarmungen, durch Küsse, während derer sie festgehalten und ihr an die Brust gefasst wurde. Obwohl der Arbeitgeber dem Belästiger gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen hat, musste die Frau weiterhin mit dem Mann zusammenarbeiten. Hinzu kam, dass ihr kurz nach der Beschwerde von Vorgesetzten und anderen Kolleg_innen vorgeworfen wurde, sich falsch verhalten zu haben; sie habe zugelassen, dass „der Kollege ihr einen Kaffee anbietet“. Häufig führen solche Dynamiken dazu, dass letztlich die beschwerdeführenden Personen diejenigen sind, die das Unternehmen verlassen.” (ADS 2018)
In dem skizzierten Fallbeispiel kam der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht ausreichend nach. Betroffene sollten nach Vorfällen sexueller Belästigung nicht weiterhin mit dem Belästiger bzw. der Belästigerin zusammenarbeiten müssen. Darüber hinaus gilt es durch aktive Präventionsarbeit, mitunter Sensibilisierungsworkshops für Mitarbeitende, Dynamiken wie Schuldumkehr vorzubeugen. Denn diese Formen des victim blaming tragen dazu bei, dass sich Betroffene nicht trauen, Unterstützung und Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir danken allen Teilnehmenden für die Vernetzung, den Austausch und die wertvollen Impulse und freuen uns auf unsere nächste Veranstaltung der Reihe am 07.12.2021. Dieses Mal befassen wir uns näher mit Diskriminierung auf Basis des Geschlechts, allerdings nicht mit dem Fokus auf sexueller Belästigung.